Das Urbarium von Arnsdorf (1785)
Hier finden Sie das Original des Urbariums von Arnsdorf aus dem Jahr 1785 mit einer Transkription (noch unvollständig).
Kleines Glossar
Schock = 60 Stück, historisches Zählmaß. (siehe Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm)
Mandel = 15 Stück, historisches Zählmaß. (siehe Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm)
1 Schock = 4 Mandel (15 Stück) = 5 Dutzend (12 Stück) = 60 Stück.
Fuder = ein historisches Volumenmaß ohne exakte einheitliche Größe, auch einfach eine Fuhre oder »Wagenlast«, zwischen 800 und 1800 Litern, siehe (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm ). Daher wird im nachfolgenden Text auch zwischen kleinen, mittleren und großen Wagen unterschieden.
Heydekorn = Getreide von Feldrainen und Randstreifen. mehrdeutig, eigentlich normales Getreide, manchmal auch minderwertiges Futtergetreide. Bei Grimm »Buchweizen« (siehe Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm).
folio 1
Urbarium
von Arnsdorf
1785
folio 2
folio 3
Urbarium
der Arnsdorffer Untertanen ihre Schuldigkeit
und Hofedienste betreffend.
Es haben sich vor allen Dingen, endlich alle
zu nachfolgendem bekannt, und soll darüber
bey Vermeidung, der folglich an dem Über=
tretenden zu vollsteckenden Straffen
gehalten werden.
I. An Fahrdiensten zu Felde
Es fahren diese Untertanen und wollen es auch hinkünftig tun.
1.
Von den Vorwerks Stücken 5. S[chock] 1. M[ande]l
Garben Getreyde, und 7. Fuder Heydekorn,
dahin aber 7 Fuder Dünger, mit dem kleinen
Wagen, der zwey? gehörige Garten? entfällt.
2.
Hinter dem Neugraben fahren sie 4. S[chock] 2. M[ande]l
Garben und 6 Fuder Heydekorn ein, dahin
aber 6 Fuder Dünger, mit dem kleinen
folio 4
Wagen, von 2. Haufen, oder 4. Fuder mit
dem Mittelwagen von 3. Haufen, oder
zwei Fuder mit dem großen Wagen
zu 6. Haufen.
3.
Vom Babens Stücke fahren sie 3. S[chock] 3. M[ande]l
Garben Getreide, 5. Fuder Heydekorn
und dahin 5 Fuder Dünger mit dem kleinen
oder 3. Fuder mit dem Mittel Wagen.
4.
Von dem Sieben Beten fahren sie 3. S[chock] Garben
Getreyde, 4. Fuder Heydekorn,
und dahin 4. Fuder Dünger, mit dem kleinen,
oder zweymahl mit dem großen Wagen,
der mittlere geht hier nicht.
5.
Von den drey Beethen fahren sie 3. S[chock] Garben
Getreyde, 4. Fuder Heydekorn, und dahin
4. Fuder Dünger, mit dem kleinen, oder
zweymahl mit dem großen Wagen. Jedoch
von dem Stücke, was über die Bach nach
Arnsdorf liegt, nur 2. S[chock] 1. M[ande]l Getreide.
folio 5
6.
Von den Neun Beeten fahren sie 3. S[chock] Garben Getreyde
4. Fuder Heydekorn und dahin
4. Fuder Dünger, mit dem kleinen Wagen,
oder zwey mit dem großen.
7.
Vom Finken Stücke und dem dabey liegenden
6. Beeten fahren sie 3. S[chock] Garben Getreyde
4. Fuder Heydekorn, und dahin 4. Fuder Dünger
mit dem kleinen Wagen, oder zwei mit derm
großen von Ruhland deßgleichen auch von der
Büschgen Schäferey, und eben so hinter dem Neugraben.
8.
Vom Sperlings Stücke fahren sie 2. S[chock] 1. M[ande]l Garben
Getreyde 3. Fuder Heydekorn, und dahin 3.
Fuder Dünger, mit dem kleinen, oder ein
Fuder mit dem großen Wagen.
9.
Aus dem Diebs Winkel, und dem dabey liegenden
Jentschsteig? Stücke fahren sie 2. S[chock] 1. M[ande]l Garben,
3. Fuder Heydekorn, und dahin aus dem Garten?
3. Fuder Dünger, mit dem kleinen Wagen,
und von der Schäferey zwey Fuder Schaf Dünger
mit dem großen Wagen.
folio 6
10.
Vor und hinter der Schaafbank fahren sie
2.S[chock] 1.M[andel]l Garben, 3. Fuder Heydekorn
und dahin 3. Fuder Dünger, mit dem kleinen Wagen.
11.
Aus dem Teiche bey der Hammermühle fahren
sie 3.S[chock] Garben, 3. Fuder Heydekorn
und dahin 3. Fuder Dünger, aus dem Hofe
nur 4. Fuder Schaafdünger mit dem kleinen
Wagen, und dem aufgesetzten Bretschin?
zu 3. Haufen von der Schäferey, auch? wird
der dünger eingetreten.
12.
Vom Zschären, Zwischen den Zschären, und hinter
diesen Stücken, fahren sie nach Ruhland 2.S[chock]
1.M[ande]l Garben, 3. Fuder Heydekorn, und dahin
3. Fuder Dünger mit dem kleinen Wagen
von Ruhland, desgleichen von den Hinter
Zschären hinter den Sieggraben 3.S[chock] Garben
auf die Schäferey, und 6. Fuder Heydekorn,
auch dahin von der Schäferey 6. Fuder
Schafdünger wie bey Num.[ero] 11.
folio 7
13.
Vom Steingraben, und denen Stücken bei der
Schäferey gelegen, desgleichen bey Handschacks?
Wiese fahren sie 2. S[chock] 1.M[ande]l Garben, und
3. Fuder Heydekorn, nach Ruhland. Aus der
Schäferey fahren sie vom Steingraben 3. S[chock]
Garben, aber von den Stücken bey der Schäferey
z.B. beym Schafstalle, bey Schäfers Lemann?,
und bey Handraschk Wiese, fahren sie sowohl
Getreyde, in die bey der Schäferey befindlichen
Scheune, als auch an Dünger aus der Schäferey,
so viel als sie den Tag über erzwingen
oder verrichten können.
14.
Vom Krauten Stücke fahren sie nach Ruhland
1. S[chock] 2. M[ande]l Garben, und zwey Fuder Heydekorn,
auf die Schäferey, 3. S[chock] Garben, 6. Fuder Heydekorn
und von dahin 5. Fuder Dünger, wie Num.[ero] 11.
15.
Von den Stücken beym Jägerhause, und Sieggraben,
namentlich bey Jägers Gärtchin, im großen und
kleinen Zoschkin?, außer Jieser, und bey der neuen
Heydebrücke, fahren sie nach Ruhland 2. S[chock] 1. M[ande]l
Garben, 3. Fuder Heydekorn, und 3. Fuder
folio 8
Dünger, aus Ruhland mit dem kleinen Wagen,
In die Scheune bey der Schäferey aber 3. S[chock]
Garben, 4 Fuder Heydekorn, und von da
4. Fuder Dünger mit dem kleinen Wagen.
Vom Jägerhause aber müssen, sie auf be=
nannte Stücken Dünger fahren, so viel sie
den Tag über verrichten mögen, oder so
lange der Tag währet.
II. An Fahrdiensten von den Wiesen
Es fahren aber die Untertanen, und sind geständig?
1.
Von der Kruge? 6. Fuder Hoy, Grumbt [Kartoffeln=grumbi] oder Graß
oder dreymals mit dem großen Wagen.
2.
Von der Seyber? Wiese 4. Fuder desgleichen, oder
mit 4 Ochsen? zweymahl.
3.
Von der Raack? Mühl Wiese 4. Fuder desgleichen.
4.
Von der Filtzwiese 4. Fuder desgleichen
5.
Von Kappens Gärtchin 3. Fuder desgleichen
folio 9
6.
Von der Grumbt Wiese 3. Fuder desgleichen
7.
Von der Busch Wiese 2. Fuder desgleichen
8.
Von der Bahn Wiese 3. Fuder desgleichen
außer ? Jägerhaus
9.
Von der Jachenwiese? 3. Fuder nach Ruhland
4. Fuder auf die Schäferey
10.
Von der Hammer Müllers Wiese 2. Fuder desgleichen
11.
Von der Rohr Wiese, von beyden Waldwiesen
und der neuen Wiese ein Fuder.
12.
Von der Wiese bey der Hammer Mühle, im
Zauche? 3. Fuder nach Ruhland und 4.
Fuder auf die Schäferey.
folio 10
III. An Fahrdiensten zu Bau, und Brennholtz
Nach einem Hofetag, müssen die Untertanen aus
der Ruhländschen? Heyde hereinfahren, und sind
es geständig zwey Bau Stämmer, und einen Klafter
Holtz, und zwey Bort Klötzer, sowie dieses auch
Gerichts Prot.[okoll] von 1748 auch dieser Arth?
den 27. Oktober 1750. Fol. 14. und mehrmalen?
entschieden wurden. Da aber die Wege in
die Heyde schlechter? wurden, und auf den
trocknen kein schlagbares Holtz mehr an=
zutreffen baten die Untertanen, um eine
andere Bestimmung, welche denn dahin ge=
geben wurde, daß zwey Bau Stämme, auf?
einem Hofetag? angefahren, ein Schellbaum?
und Unterzichbalken Stamm für eine
Fuhre gerechnet, und wenn das Klafter Holtz
in den Brüchen? und weit?, von drey bru?
zwey Klaftern, wenn es aber auf den
trockenden, von Felde bey Straffe jedesmal
30.Tl einen gantzen Klafter eingefahren werden sollen,
womit sie auch einmütig zufrieden waren.
folio 11
IV. Streufuhren
Nach einem Hofetag fahren sie ein großes
Fuder Streu, die ihnen gerechet wird, auf
den Hof nach Ruhland, zwei orinaire Fuder
aufs Jägerhaus, und ein Fuder auf die Schäferey,
sie müssen aber die Streu mit Stängeln
aufbauen?, und sollen sich gehörige Streu
Vorsetzer machen, und halten.
V. Getreyde Fuhren aufs Land
Aus der Scheune bey der Schäferey sind die Unter=
tanan schuldig, und bekennen sich dazu das
gedroschene Getreyde herein nach Ruhland zu
fahren, und zwar auf einem Hofetag und
fahren 6. S[chock] Heydekorn, und 5. S[chock] Korn.
Über Land fahren sie einspännig 4. S[chock] 3. M[ande]l Korn,
5. S[chock] Gerste, 5. S[chock] Heydekorn, und 6. S[chock] Hafer,
und bekommen auf drey Meilen zwei Hofetage,
Jetzt/erstens? über drey Meilen wird zusammen gerechnet?,
und werden drey Hofetage gerechnet, und 5. S[chock]
Korn geladen, auch wenn es sieben Meilen
nicht weiter guth gethan.
folio 12
VI. Allerley Handdienste
Sommer und Winter, sind sie schuldig desgleichen
Dienste zuthun, wozu sie durch den Viogt
bestellt wurden, und dürfen ohne vor=
herige Meldung keinen Tag davon weg
bleiben, sondern? müssen den versäumten
nachthun, und werden auch wegen der
mutwilligen Übertretung mit klein? Stock
bestrafet. Um 9. Uhr müßen sie zu
Hofe erscheinen, haben eine Stunde Mittag,
und gehen eine halbe Stunde, vor der Sonne
wieder ab. Werden sie zum Holtzschlagen
gebraucht, muß der Mann den Tag einen
halbes Klafter 6/4 langes Holz 3. Ellen hoch,
und eben so breit fertigen.
Die Wirtsleute?, welche keine Nahrungen,
im Dorffe bewirtschaftet, sind schuldig
jährlich die Person 6. Handtage wenn es
verlangt wird, zuthun? Diejenigen aber
so aufs wirtschaften gewesen, und danach
alt worden sind, als Auszugsleute zu
betrachten, und deran frey, deshalb können
folio 13
die Hausleute zur Schafschur genommen
werden, und sind ihnen dafür die schul=
digen Tage abzuschreiben.
Beym Dreschen drischt der Mann von
Michaelis bis Lichtmess an Winter=
Korn den Tag 10. Garben, an Sommer=
Getreyde 11. Garben, Nach Lichtmess
aber bis zum völligen Ausdrusch an
Winter Korn 14. Garben, und an Sommer=
Getreyde 12. Graben, Heydekorn
dreschen drey Mann zusammen den Tag
5. Stroh vor Lichtmess, und nach Licht=
mess 6 Stroh. Über dieses haben
die Untertanen zu Arnsdorf unter
sich und in Rücksicht ihrer Gemeinde=
ordnung noch folgende Schuldigkeiten
und Gerechtsamen und zwar:
folio 14
VII. Schaf Vieh Halten
Es ist ihnen erlaubt Schaf Vieh zu
halten und zwar:
ein Ganzhüfner 18 Stück
ein Halbhüfner 9 Stück
ein Gärner 6 Stück
ein Häusler 3
wozu sie einen eigenen Schäfer
besolden. Mieth Vieh von fremden
Orten, dürfen sie bey Strafe der
Confiskation nicht halten, aus der
herrschaftlichen Schäferey aber können
diejenigen so Schafe eigenständlich
zu verkaufen nicht im Stande, gegen
gewiße Contracte sich geben lassen,
welches jedoch vom dem Herren
Pächtern abhängt.
Die Trift mit ihren Schafen haben
folio 15
sie bloß auf ihren Grundstücken
und nach einer gerichtlichen Entscheidung
vom 31. Juli 1748. Siehe Gerichts Prot.[okoll]
von diesem Jahre folio 4 nur bis
an den Rotschack Graben, und nicht
darüber bey Vermeidung 5 Talern? Strafe,
damit die herrschaftl. Trift dadurch
nicht geschmälert werde.
Der Gemeinde=Schäfer darf für sich
ein Stück austreiben. 30 Stück